Die volle Darlegungs- und Beweislast für den Unterhaltsanspruch  wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB trägt der den Unterhalt verlangende Ehegatte auch dann, wenn er zunächst bis zur Volljährigkeit gemeinsamer Kinder einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in gefordertem Umfang nachgegangen ist und er danach wegen Alters und/oder Krankheit an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert ist (oder dies zumindest behauptet).
(BGH, Urteil 30.07.2008, XII ZR 126/06) 

Die volle Darlegungs- und Beweislast für den Unterhaltsanspruch  wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB trägt der den Unterhalt verlangende Ehegatte auch dann, wenn er zunächst bis zur Volljährigkeit gemeinsamer Kinder einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in gefordertem Umfang nachgegangen ist und er danach wegen Alters und/oder Krankheit an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert ist (oder dies zumindest behauptet).

Im Weiteren nimmt der BGH zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Einkommens) beider Eltern für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts Stellung.

pdf BGH 30.07.2008 Ehegattenunterhalt Volljährigenunterhalt und fiktives Einkommen