Der Auskunftspflichtige muss seine Vermögenswerte ermitteln und angeben, aber nur insoweit, als er selbst dazu imstande ist (§ 1379 l 1 BGB).

Bei einer auf § 1379 l 2 BGB beruhenden Verurteilung ist er nicht dazu verpflichtet, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, selbst begutachten zu lassen. Allerdings muss er zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Die Kosten der Werteermittlung hat der Auskunftspflichtige zu tragen.
(BGH Beschluß 28.01.2009, XII ZB 121/08)

pdf BGH 28.01.2009 Zugewinn Auskunftspflicht Umfang