Kindergartenbeiträge und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Tabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten. Das ist unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts.
(BGH Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07)

Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

pdf BGH 26.11.2008 Kindergartenbeitrag und Unterhalt